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Was ändert sich 2021? Steuern, Verpackungen und neue finanzielle Hilfen

12.12.2020

Mehrwertsteuersatz

Von Juli bis Dezember 2020 galten/gelten für Verpflegungsleistungen die Steuersätze von 5 % (Speisen) und 16 % (Getränke), unabhängig davon, ob in oder außer Haus konsumiert wird. Ab dem 1.Januar 2021 werden die Steuersätze wieder auf 7 % (Speisen) und 19 % (Getränke) angehoben. Dabei spielt es bei Speisen weiterhin keine Rolle, ob diese in oder außer Haus verzehrt werden. Diese Regelung gilt bis Ende Juni 2021.
In der Politik wird weiterhin diskutiert, ob in der Gastronomie auch darüber hinaus der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen gelten soll.

Verbot von Einweg-Plastik

Ab dem 3. Juli 2021 tritt das vom Bundestag verabschiedete Einweg-Plastik-Verbot in Kraft. Das bedeutet, dass ab diesem Stichtag u.a. keine Plastik- oder Styropor-Verpackungen /-Trinkhalme /-Besteck mehr verkauft werden dürfen. Aufgrund der zahlreichen Plastik-freien Alternativen durchaus ein sinnvoller Schritt, der aus meiner Sicht viel zu spät kommt. Aber besser spät als nie.

Die gute Nachricht: Es gibt etwas umsonst

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Steuererklärung

2019 wurde die Abgabefrist der Steuererklärung von Ende Mai auf Ende Juli verlängert. Wer einen Steuerberater beauftragt, muss die Steuererklärung jetzt erst bis zum letzten Februar-Tag des übernächsten Jahres abgeben. Mit Steuerberater muss also die Steuererklärung für 2019 erst am 28. Februar 2021 abgegeben werden. Da dieser Tag auf ein Wochenende fällt, gilt der 1.März 2021. Aufgrund von Corona wurde den Steuerberatern sogar eine zusätzliche Fristverlängerung bis zum 31.März 2021 eingeräumt. Jedoch darf das Finanzamt vorab die Abgabe einer Steuererklärung verlangen.

Überbrückungshilfe 3

Alle, deren finanzielle Unterstützung durch die Novemberhilfe / Dezemberhilfe nicht abgedeckt ist, soll die Überbrückungshilfe 3 unter die Arme greifen, deren explizite Gestaltung derzeit ausgearbeitet wird.
Insbesondere Solo-Selbstständige, die oftmals nur geringe Fixkosten haben, sollen durch die Überbrückungshilfe die Möglichkeit haben, Umsatzeinbrüche etwas abzufedern. Sie sollen alternativ zu den tatsächlichen Fixkosten eine sog. „Neustarthilfe“ beantragen können, bei der eine Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes bis max. 5.000 Euro angesetzt werden können. Die förderfähigen Kosten werden ausgeweitet: z.B. Modernisierungen für Hygienemaßnahmen, Marketing & Werbemaßnahmen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter. Das Antragsportal hierzu befindet sich noch im Aufbau. Alle Infos zur Überbrückungshilfe 3 findet ihr auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Einen guten Überblick über die finanziellen Unterstützungen bekommt ihr hier.

Quellen:

https://www.gastro-hero.de/cheers/das-mehrwertsteuer-dilemma-in-der-gastro-wer-muss-wie-viel-zahlen/

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/einwegplastik-wird-verboten-1763390

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-13-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-kultur-und-veranstaltungsbranche.html

https://www.finanztip.de/steuererklaerung/steuererklaerung-frist/#:~:text=So%20gilt%20grunds%C3%A4tzlich%20der%20letzte,auf%20den%20folgenden%20Montag%20verschiebt.

https://gastgewerbe-magazin.de/ueberblick-corona-hilfen-33315#Welche_Ausweitungen_bringt_die_Ueberbrueckungshilfe_III

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