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Umsatzentschädigung für Lockdown - Wer ist berechtigt?

31.10.2020

Es ist mal wieder soweit. Ab Montag, den 2.11. gibt es einen erneuten Lockdown und damit wieder  eine drastische Einschränkung des öffentlichen und privaten Lebens. Dumm aus der Wäsche schaut die komplette Veranstaltungsbranche, die Gastronomie und alle Kunstschaffenden. Nachdem bereits der erste Lockdown viele Selbstständige in eine bedrohliche Lage gebracht hat, scheint ein zweiter Lockdown für manche wie ein Todesstoß. Doch diesmal sind im Vergleich zum Lockdown im März finanzielle Unterstützungen in anderer Form vorgesehen.

Während die Soforthilfen für damals nur als eine Art Überbrückungskredit dienen sollten (um z.B. Mieten zu bezahlen) und nicht tatsächlich benötigte Gelder zurückbezahlt werden müssen, soll jetzt eine Umsatzentschädigung von 75 % des Umsatzes im November 2019 (für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern 70 %) gewährt werden. Diese soll im Vergleich zur Soforthilfe aus dem Frühjahr auch nicht zurückerstattet werden müssen.

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Wie kann die Entschädigung beantragt werden, wer bekommt sie, welche Besonderheiten gelten?

Alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen, die durch den Lockdown schließen müssen sind berechtigt, diese Hilfe zu beantragen.

Wenn Gastronomen noch Umsätze z.B. durch den Außer-Haus-Verkauf erzielen, kann laut Bundeswirtschaftsministerium trotzdem eine Entschädigung beantragt werden. Hierbei werden dann die erzielten Umsätze gegengerechnet. Man erhält also 75 % des Novemberumsatzes 2019 abzüglich der im November 2020 erzielten Umsätze.

Ebenfalls gegengerechnet werden wohl bereits ausgezahlte Gelder aus der Corona-Überbrückungshilfe aus dem Frühjahr.

Für Unternehmen, die es im November 2019 noch nicht gab, soll der Umsatz des Oktober 2020 maßgebend sein.


Nach der Frage von Helge Schneider an Olaf Scholz, ob man bei stark schwankenden Umsätzen auch einen Monatsdurchschnitt heranziehen dürfe, antwortete dieser, dass es auch hierfür eine Lösung geben werde, wahrscheinlich in Form des von Schneider geforderten Monatsdurchschnitts.
Für die Beantragung der Umsatzentschädigung soll in naher Zeit ein Formular im Internet bereitgestellt werden. Noch steht der finale Beschluss aus, die oben gemachten Angaben beziehen sich auf die aktuelle Berichterstattung in den Medien.


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